
Kfz Kaskoschaden - Unfall durch Eigenverschulden
Aktualisiert: 26. Juli 2022
höhere Gewalt, Blitzschlag, Hagel, Wild, Diebstahl, Brand

Ein Kfz Kaskoschaden liegt vor, wenn Ihr Fahrzeug durch Eigenverschulden, höhere Gewalt, Blitzschlag, Sturm, Hagel, Wild, Diebstahl, Brand oder auf sonstige Art und Weise beschädigt wurde. Die Kaskoversicherung ist eine freiwillige Zusatzversicherung und dient im Gegensatz zur Kfz Haftpflichtversicherung der Absicherung des eigenen Fahrzeugs gegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust.
Der Kaskoversicherung liegt ein Vertrag mit dem Versicherungsunternehmen zugrunde, es gilt daher Vertragsrecht.
Die im Kfz Kaskoschadenfall zugrunde liegenden vertraglichen Ansprüche unterscheiden sich von den rechtlichen Ansprüchen im Kfz Haftpflichtschadenfall. Im Kaskoschadenfall gestaltet der Versicherer mit Hilfe der AKB die Vertragsbedingungen.
Die Ansprüche sind überschaubar, erstattet werden in der Regel nur die reinen Reparaturkosten, sowie die einfachen Bergungs- und Abschleppkosten. Sonstige Positionen wie Mietwagen, Nutzungsausfall, Wertminderung, Betriebsmittel und andere, sind von der Leistung üblicherweise ausgeschlossen. Der Umfang der Ersatzleistungen der Kaskoversicherung ist in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) geregelt.
Unfallgutachter im Kaskoschadenfall
Der Grundsatz des Haftpflichtschadenrechtes, dass der Geschädigte einen neutralen Schadengutachter wählen kann, gilt im Kaskofall nicht. Die Versicherung nicht verpflichtet, die Kosten für einen von Ihnen beauftragen Unfallgutachter zu tragen. Die Übernahme der Kosten für ein Schadengutachten sollten im Kaskoschadenfall mit der Versicherung abzustimmen. Im Regelfall wird die Versicherung ihr sogenanntes "Weisungsrecht" ausüben und den Gutachter selbst bestimmen. Im Einzelfall werden die Kosten für den Sachverständigen Ihres Vertrauens übernommen.
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